Stand: 21. August 2026
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Softwarelösung der Credular GmbH, Bielefeld (nachfolgend „Credular“), die mit Kunden abgeschlossen werden.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung gehen diesen Bedingungen vor.
2. Leistungsumfang
(1) Credular stellt dem Kunden eine digitale Softwarelösung zur Erstellung, Verwaltung und Durchführung von Arbeitsanweisungen, Checklisten und Prozessanleitungen bereit. Ziel ist die Unterstützung von Mitarbeitern in Produktion und Service bei Wartung, Inbetriebnahme, Montage, Qualitätskontrolle und Problemlösung („Vertragszweck“).
(2) Die Software ist ein SaaS-Dienst und wird über das Internet bereitgestellt. Eine Überlassung der Software zur Installation beim Kunden ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen; sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Die Leistungen richten sich nach dem individuell gewählten Plan gemäß dem Angebot und dem jeweils gültigen Preisblatt. Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung.
(4) Ein Wechsel in einen größeren Plan ist jederzeit möglich, ein Wechsel in einen kleineren Plan bedarf der Zustimmung durch Credular.
(5) Angaben zu geplanten oder künftigen Funktionen sind unverbindlich, sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich mit Termin als geschuldete Leistung vereinbart sind.
3. Nutzung durch den Kunden
(1) Der Kunde darf die Software im Rahmen des Vertragszwecks und im Umfang der erworbenen Lizenzen nutzen.
(2) Die Nutzungsberechtigung ist auf den Kunden und auf die im Angebot benannten Standorte oder Gesellschaften begrenzt. Die Ausweitung der Nutzung auf weitere Standorte oder auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG bedarf einer gesonderten Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung.
(3) Im Umfang der hierfür erworbenen Lizenzen (insbesondere Nutzer- und Viewer-Lizenzen, Mandantenbereiche, White-Label-Zugänge) darf der Kunde auch folgenden Personen Zugang zur Software gewähren:
a) Dritten, die für ihn tätig sind oder von ihm mit Leistungen betraut sind, insbesondere Servicepartnern, Monteuren und Händlern,
b) seinen Kunden.
Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, dass diese Nutzungsberechtigten die Bedingungen dieses Vertrages einhalten.
(4) Die Weitergabe exportierter Ergebnisse nach Ziffer 15 an Dritte ist nicht lizenzpflichtig. Wer ausschließlich exportierte Ergebnisse nutzt, ohne auf die Software zuzugreifen, benötigt keine Lizenz.
(5) Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist Credular anzuzeigen und nachzulizenzieren.
(6) Der Kunde trifft angemessene Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Verwendung sicherer Passwörter, und gibt Zugangsdaten nicht an Unbefugte weiter.
(7) Der Kunde lädt nur Inhalte hoch, zu deren Nutzung er berechtigt ist und die keine Rechte Dritter verletzen. Werden Beschäftigte oder andere Personen aufgenommen, ist der Kunde für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit verantwortlich, insbesondere für die Rechtsgrundlage, die Information der Betroffenen, erforderliche Einwilligungen und die Beteiligung der Arbeitnehmervertretung. Die Funktionen der Software zur Unkenntlichmachung entlasten den Kunden hiervon nicht (Ziffer 10 Absatz 4).
(8) Untersagt sind Inhalte, die gegen Gesetze verstoßen, sowie Schadsoftware. Credular darf Inhalte sperren oder entfernen, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht; der Kunde wird unverzüglich unterrichtet.
(9) Wird Credular von Dritten wegen einer Rechtsverletzung durch Inhalte oder durch die Nutzung des Kunden in Anspruch genommen, stellt der Kunde Credular von diesen Ansprüchen frei, soweit er die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Credular unterrichtet den Kunden unverzüglich, überlässt ihm die Verteidigung und trifft keine Anerkenntnisse ohne seine Zustimmung.
4. Individuelle Anpassungen
Auf Wunsch und nach gesonderter Vereinbarung kann Credular Individualleistungen zur Anpassung der Software erbringen. Die Bedingungen dieser Leistungen werden in einem separaten Vertrag geregelt. Credular behält die Rechte an Weiterentwicklungen der Software; kundenspezifische Konfigurationen, Vorlagen und Inhalte stehen dem Kunden zu.
5. Verfügbarkeit
(1) Credular erbringt die Leistungen aus dem Rechenzentrum eines beauftragten Dienstleisters. Übergabepunkt ist der Ausgangsrouter dieses Rechenzentrums. Für die Verbindung zwischen dem System des Kunden und dem Internet ist Credular nicht verantwortlich.
(2) Credular schuldet eine Verfügbarkeit der Software von 99 % im Jahresmittel, bezogen auf das Kalenderjahr, bei kürzerer Vertragslaufzeit auf diese Laufzeit. Die Zusage gilt für entgeltliche Tarife. Für kostenlose Test- und Erprobungszugänge wird keine Verfügbarkeit zugesagt.
(3) Verfügbar ist die Software, wenn sie am Übergabepunkt erreichbar und in ihren wesentlichen Funktionen nutzbar ist. Gemessen wird durch ein von Credular betriebenes Überwachungssystem in Abständen von höchstens fünf Minuten. Credular weist die erreichte Verfügbarkeit auf Anforderung des Kunden, höchstens einmal je Quartal, in Textform nach.
(4) Nicht als Ausfallzeit gelten:
a) angekündigte Wartungsfenster nach Absatz 5,
b) Beeinträchtigungen durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Credular, insbesondere Störungen der Internetverbindung, Ausfälle von Vorleistungen Dritter, höhere Gewalt und Angriffe Dritter auf die Infrastruktur,
c) Beeinträchtigungen, die auf eine Nutzung entgegen diesen Bedingungen oder auf vom Kunden eingesetzte Hard- oder Software zurückgehen.
(5) Planmäßige Wartungen kündigt Credular mindestens 48 Stunden vorher in Textform oder in der Software an. Sie erfolgen außerhalb der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr (MEZ/MESZ) an Werktagen und dauern je Kalendermonat insgesamt höchstens vier Stunden. Dringende Sicherheitsmaßnahmen darf Credular ohne Vorlauf durchführen; der Kunde wird unverzüglich unterrichtet.
(6) Unterschreitet die Verfügbarkeit den Wert nach Absatz 2, kann der Kunde eine Gutschrift von 2 % der auf den Bezugszeitraum entfallenden Vergütung je vollem Prozentpunkt der Unterschreitung verlangen, insgesamt höchstens 10 % dieser Vergütung. Der Anspruch ist binnen drei Monaten nach Ende des Bezugszeitraums in Textform geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche wegen Nichtverfügbarkeit bestehen nicht; Ziffer 11 bleibt unberührt.
6. Betrieb und Aktualisierung
(1) Credular entwickelt die Software laufend weiter und spielt Aktualisierungen ein. Funktionen können sich dabei ändern; der vereinbarte Funktionsumfang bleibt im Wesentlichen erhalten.
(2) Änderungen, die den vereinbarten Funktionsumfang wesentlich zum Nachteil des Kunden verändern, kündigt Credular mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann der Änderung binnen zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung widersprechen. Widerspricht er, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform kündigen; bis dahin gilt der bisherige Leistungsstand fort, soweit das technisch möglich ist.
(3) Nicht wesentlich im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Fehlerbehebungen, Sicherheitsmaßnahmen, Änderungen der Benutzeroberfläche sowie Änderungen nach Ziffer 10 Absatz 5.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem gewählten Plan laut Angebot bzw. gültigem Preisblatt. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Die Zahlung ist im Voraus fällig, wenn nicht anders vereinbart. Ein im Angebot vereinbartes Zahlungsziel geht vor.
(3) Erfolgt die Zahlung per SEPA-Lastschrift, beträgt die Frist der Vorabankündigung einen Tag.
8. Preisanpassung
(1) Credular darf die Vergütung einmal je Vertragsjahr, erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten seit Vertragsbeginn, um bis zu 7 % anpassen. Sie berücksichtigt die Entwicklung der Kosten, die Credular für die Leistungserbringung aufwendet, insbesondere Personal-, Betriebs- und Hostingkosten sowie Kosten für bezogene KI-Dienste.
(2) Eine Erhöhung um mehr als 7 % bedarf der Zustimmung des Kunden. Verweigert der Kunde die Zustimmung, kann Credular den Vertrag zum Ende des laufenden Vertragsjahres in Textform kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung im Angebot, insbesondere eine Preisfestschreibung für die Erstlaufzeit, geht vor.
9. Gewährleistung
Credular gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen dem vereinbarten Leistungsumfang nach Ziffer 2 entspricht. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen und werden innerhalb angemessener Frist behoben. Ziffer 10 bleibt unberührt.
10. Automatisiert erzeugte Inhalte
(1) Die Software erzeugt Anleitungen, Prozesse, Übersetzungen, Illustrationen und Sprachausgaben automatisiert unter Einsatz von Verfahren der künstlichen Intelligenz. Die Ergebnisse werden aus dem Material des Kunden abgeleitet. Sie können unvollständig, ungenau oder sachlich falsch sein und können Angaben enthalten, die im Ausgangsmaterial nicht enthalten sind, etwa ergänzte Sicherheits- und Schutzhinweise.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, jedes Ergebnis vor der Freigabe und vor jeder Verwendung durch eine fachlich geeignete Person auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Die Freigabefunktion der Software dient diesem Zweck.
(3) Credular schuldet nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Ergebnisse und nicht deren Übereinstimmung mit Normen, technischen Regelwerken oder behördlichen Anforderungen. Credular schuldet insbesondere nicht, dass ein Ergebnis als Betriebsanleitung, als Unterweisungsnachweis, als Prüf- oder Abnahmenachweis oder als Grundlage einer Konformitätserklärung geeignet ist. Die Verantwortung für Arbeitsschutz, Unterweisung und die Konformität der Dokumentation des Kunden bleibt beim Kunden.
(4) Funktionen zur Unkenntlichmachung von Personen, Umgebungen oder Gegenständen (Illustration, Verpixelung, Entfernen der Tonspur) sind Unterstützungsfunktionen. Eine vollständige oder zuverlässige Anonymisierung wird nicht zugesichert. Der Kunde prüft das Ergebnis vor der Verwendung.
(5) Credular darf die zur Erzeugung eingesetzten Modelle und Vorleistungen Dritter ändern, austauschen oder ergänzen, soweit Funktionsumfang, Schutzniveau und Verarbeitungsregion gleichwertig bleiben. Über den Wechsel eines Unterauftragsverarbeiters wird der Kunde nach den Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages unterrichtet. Ziffer 6 Absatz 2 gilt für solche Änderungen nicht.
(6) Der Kunde unterrichtet die von ihm mit der Software befassten Personen über den Einsatz künstlicher Intelligenz und über die Prüfpflicht nach Absatz 2. Soweit der Kunde Ergebnisse an Dritte weitergibt, weist er auf die automatisierte Erzeugung hin.
11. Haftung
(1) Credular haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Credular nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Credular sichert die im Auftrag des Kunden verarbeiteten Daten mindestens stündlich und bewahrt die Sicherungen 30 Tage auf. Für den Verlust von Daten haftet Credular nach den Absätzen 1 und 2, beschränkt auf den Aufwand, der für die Wiederherstellung aus der letzten verfügbaren Sicherung erforderlich ist. Für Daten, die nach dem Zeitpunkt dieser Sicherung entstanden sind, haftet Credular nicht. Dem Kunden steht während der Vertragslaufzeit jederzeit der Export der Ergebnisse offen (Ziffer 15 Absatz 5); er trägt die Verantwortung für Kopien, die er außerhalb der Software vorhält.
(4) Die Haftung für Schäden, die auf einer Verletzung der Prüfpflicht nach Ziffer 10 Absatz 2 beruhen, ist ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt.
12. Missbräuchliche Nutzung
Bei unbefugter Nutzung durch den Kunden schuldet dieser Schadensersatz in Höhe der Vergütung, die für die tatsächlich erfolgte Nutzung angefallen wäre. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder geringer ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
13. Verjährung
Ansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren nach einem Jahr, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
14. Nutzungsrechte an der Software
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages im Umfang der Ziffer 3. Eine weitergehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Verbreitung der Software ist untersagt. Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten; die eingesetzten Komponenten und ihre Lizenzbedingungen werden auf Anfrage mitgeteilt.
15. Inhalte des Kunden und erzeugte Ergebnisse
(1) Der Kunde bleibt Inhaber aller Rechte an den von ihm eingebrachten Inhalten (Videos, Bilder, Texte, Daten). Credular erwirbt daran keine Rechte, die über das zur Leistungserbringung Erforderliche hinausgehen.
(2) Die mit der Software erzeugten Ergebnisse — Anleitungen, Prozesse, Illustrationen, Übersetzungen, Sprachausgaben, Berichte und Protokolle — stehen inhaltlich dem Kunden zu. Der Kunde darf die von ihm exportierten Ergebnisse zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt nutzen, bearbeiten, vervielfältigen, in eigene oder fremde Systeme überführen, an Dritte weitergeben und öffentlich zugänglich machen. Dieses Recht besteht für die bis zur Beendigung des Vertrages exportierten Ergebnisse fort.
(3) Die Nutzung der Software selbst setzt einen laufenden Vertrag voraus. Das gilt insbesondere für das Ausführen und Durchlaufen interaktiver Prozesse, Checklisten und Formulare sowie für die Erzeugung von Berichten in der Software. Ein Anspruch auf Zugang zur Software oder auf Bereitstellung von Funktionen nach Vertragsende besteht nicht. Nicht alle Funktionen und Inhalte sind exportierbar; welche Exportformate zur Verfügung stehen, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
(4) Credular nutzt Inhalte und Ergebnisse des Kunden nicht zum Training und nicht zur Verbesserung von KI-Modellen, die anderen Kunden zur Verfügung stehen.
(5) Der Kunde kann die Ergebnisse während der Vertragslaufzeit jederzeit in den angebotenen Formaten exportieren. Nach Vertragsende bleiben sie 30 Tage zum Export verfügbar. Danach werden sie auf Anforderung des Kunden gelöscht; Credular bestätigt die Löschung in Textform. Sicherungskopien werden mit Ablauf des Sicherungszyklus nach Ziffer 11 Absatz 3 gelöscht. Eine abweichende Aufbewahrungsfrist kann bei Vertragsbeginn vereinbart werden.
16. Anregungen und Verbesserungsvorschläge
Teilt der Kunde Credular Anregungen, Funktionswünsche, Fehlermeldungen oder Bewertungen zur Software mit, darf Credular diese unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Software nutzen; ein Anspruch auf Umsetzung besteht nicht. Nicht erfasst sind die Inhalte und Ergebnisse des Kunden nach Ziffer 15; für diese gilt Ziffer 15 Absatz 4.
17. Inhalte Dritter
Sofern über die Software Inhalte Dritter lizenziert werden, gelten deren Bedingungen sowie die entsprechenden Preise aus dem Preisblatt.
18. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
19. Laufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit beträgt 12 bis 60 Monate nach Vereinbarung im Angebot. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern nicht spätestens 90 Tage vor Ablauf gekündigt wird.
(2) Kündigungen bedürfen der Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
20. Test- und Erprobungsphasen
(1) Unentgeltliche Testzugänge, insbesondere der über die Website angebotene Testzeitraum, enden mit Ablauf des angegebenen Zeitraums automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein entgeltlicher Vertrag entsteht nur durch ausdrückliche Bestellung des Kunden. Für unentgeltliche Testzugänge gelten Ziffer 5 Absatz 2 und Ziffer 9 nicht.
(2) Für entgeltliche Erprobungsphasen (Proof of Concept, Pilotphase) gilt der im Angebot vereinbarte Zeitraum und die dort vereinbarte Vergütung.
(3) Ist im Angebot ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben vereinbart, dass sich an die Erprobungsphase ein Vertrag mit der vereinbarten Laufzeit anschließt, sofern der Kunde nicht widerspricht, so ist der Widerspruch spätestens 14 Tage vor Ablauf der Erprobungsphase in Textform zu erklären. Das Angebot nennt dabei das Ende der Erprobungsphase, die Frist und die Folge des Fristablaufs.
(4) Ohne eine Vereinbarung nach Absatz 3 endet die Erprobungsphase mit Ablauf ihres Zeitraums; ein Anschlussvertrag entsteht nur durch Bestellung.
21. Vertraulichkeit und Referenznennung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle geschäftlichen Informationen, soweit sie nicht allgemein bekannt oder gesetzlich offenlegungspflichtig sind.
(2) Der Kunde gestattet Credular die namentliche Nennung und die Nutzung seines Logos zu Referenzzwecken, insbesondere auf der Website und in Vertriebsunterlagen. Die Gestattung kann jederzeit in Textform widerrufen werden.
22. Datenschutz
Credular verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO. Im Rahmen der Registrierung wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Dieser regelt insbesondere die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter, die Verarbeitungsorte und die technischen und organisatorischen Maßnahmen.
23. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Bielefeld. Änderungen des Vertrags bedürfen der Textform.
24. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.